Wolfschutzzäune im Landschaftsschutzgebiet erlaubt

08. September 2020 / Aktuell

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Wolfsabweisende Zäune können einen wirksamen Schutz vor Wolfsangriffen auf Weidetiere bieten. Bild: wirestock

Der Wolf ist in der Region Hannover inzwischen heimisch geworden. Er reißt jedoch nicht nur Wild-, sondern auch Nutztiere. Einen wirksamen Schutz vor diesen Rissen können feste Weidezäune bieten, die vom Land Niedersachsen gefördert werden.

In der Region Hannover gab es dieses Jahr 33 bestätigte Wolf-Risse bei Weidetieren. Zu Recht sind Tierhalter besorgt um die Sicherheit ihrer Vierbeiner. Die weitverbreitete Meinung, dass Wolfsschutzzäune in Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigt wären, ist jedoch nicht korrekt. Dies stellt die Region Hannover in einer Pressemitteilung klar.

Region Hannover erlaubt Wolf-Schutzzäune in Landschaftsschutzgebieten

Christine Karasch, Dezernentin für Umwelt, Planung und Bauen der Region Hannover, weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Zäune auch in Landschaftsschutzgebieten zulässig sind: „Selbstverständlich muss den Schutzinteressen der Weidetierhalterinnen und -halter auch in Landschaftsschutzgebieten Rechnung getragen werden. Wolfsschutzzäune sind von der Verboten in den jeweiligen Schutzverordnungen als landschaftstypische und ortsübliche Zäune freigestellt. Sofern ihre Errichtung unter einem Erlaubnisvorbehalt steht, wird die Erlaubnis entsprechend von der Unteren Naturschutzbehörde erteilt.“

In neueren Verordnungen ist dies ausdrücklich in die Regelung mit aufgenommen worden. So heißt es zum Bespiel im Entwurf für das neue Naturschutzgebiet „Leineaue zwischen Hannover und Ruthe“ wörtlich: „Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 5 Abs. 2 BNatSchG einschließlich der dafür erforderlichen Errichtung und Unterhaltung von landschaftstypischen Weidezäunen aus Holzpfählen oder von notwendigen wolfsabweisenden Zäunen im Sinne der Richtlinie Wolf (RdErl. d. MU v. 15. 5. 2017 — 26-04011/01/010 oder neuer).“

Neue Wolfverordnung ist entworfen

Eine nachgewiesene ausreichende Prävention (Mindestschutz) zum Schutz der Herde ist aktuell für die beim Land geltend zu machenden Entschädigungsansprüche erforderlich. Auch in der neuen Wolfverordnung des Landes, die im Entwurf derzeit in der Verbändeanhörung ist, wird eine solche Schutzvorkehrung für andere Maßnahmen wie Vergrämung oder Entnahmen vorausgesetzt werden. Die Dezernentin rät daher Tierhaltern in betroffenen Gebieten, die Weidezäune nach den jeweiligen Anforderungen des Bundeslandes wolfsicher zu gestalten und die erforderlichen Zuwendungen beim Land zu beantragen.

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