Gleichstellung: Mehr Frauen in Führungspositionen

27. Juli 2021 / Wirtschaft

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Um den Frauenanteil in Führungspositionen in der Wirtschaft und dem öffentlichen Dienst deutlich zu erhöhen, wurde das Führungspositionen-Gesetz geschaffen. Nun hat der Gesetzgeber eine Ergänzung auf den Weg gebracht, um die bestehenden Regelungen zu erweitern und zu verbessern.

Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist ein Verfassungsgebot, das im Grundgesetz verankert ist. Die tatsächliche Durchsetzung dieser Gleichberechtigung zu fördern, ist Aufgabe des Staates. Mit verbindlichen Vorgaben soll gewährleistet werden, dass es mehr Gleichberechtigung in den Führungsetagen der Unternehmen in Deutschland gibt. Bereits im März 2015 hat der Bundestag das „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst“ (FüPoG) beschlossen.

Dazu wurden im privatrechtlichen Teil des Gesetzes die fixe Quote für Aufsichtsräte börsennotierter und zugleich paritätisch mitbestimmter Unternehmen sowie die flexible Quote (Zielgröße) in Aufsichtsräten, Leitungsorganen und den obersten beiden Führungsebenen eingeführt. Die feste Quote von mindestens 30 Prozent Frauen für Aufsichtsräte bezieht sich dabei auf Stellen, die ab dem Jahr 2016 neu besetzt wurden. Anfang Januar dieses Jahres hat nun die Bundesregierung die Erweiterung des Gesetzes beschlossen. Es soll die bestehenden Regelungen ändern und ergänzen, um so die Beteiligung von Frauen an den Entscheidungsprozessen von Unternehmen weiter zu stärken. Eine zentrale Neuerung ist ein Mindestanteil von Frauen für Vorstände. In börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen mit mehr als drei Vorständen muss zukünftig mindestens eine Frau im Vorstand sitzen. Bislang galt für die Leitungs- und Vorstandsebene keine fixe Quote, sondern lediglich die Verpflichtung, Zielvorgaben festzulegen. Unternehmen werden nun in Zukunft begründen und darüber berichten müssen, warum sie sich das Ziel setzen, „0“ Frauen in den Vorstand zu berufen. Die Erwägungen, die der Entscheidung zugrunde liegen, müssen ausführlich dargelegt werden. Im Handelsbilanzrecht werden jeweils entsprechende Berichtspflichten eingeführt.

Zudem werden Unternehmen, wenn sie keine Zielgröße melden oder keine Begründung für die Zielgröße 0 angeben, härter sanktioniert. Das Mindestbeteiligungsgebot wird voraussichtlich bei der Neubestellung einzelner oder mehrerer Vorstandsmitglieder ab dem 1. Januar 2022 zu beachten sein. Eine solche gesetzliche Verankerung von festen Quoten ist auch sinnvoll, da zahlreiche Analysen zeigen, dass sich ohne verbindliche Vorgaben wenig tut. Durch die neue Regelung ist zu erwarten, dass Unternehmen auch stärker auf ihre Führungskräfteentwicklung achten und darauf hinarbeiten, dass genügend Frauen unternehmensintern gefördert werden, da Mitglieder des Vorstands oft eine unternehmensinterne Karriere durchlaufen. Mit der Förderung von Frauen kann jedes Unternehmen einen wichtigen Beitrag zur Gleichberechtigung leisten. Gerne stehen wir beratend zur Seite.

Text: Nadine Hotze

Rechtsanwältin Nadine Hotze

AGA Norddeutscher Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.
www.aga.de

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