Die Corona-Pandemie hat unter anderem auch dazu geführt, dass das Arbeiten von zu Hause aus seit Beginn dieses Jahres deutlich zugenommen hat. Aufgrund der Kontaktverbote, der notwendigen Organisation von Anwesenheitszeiten der Mitarbeiter, der Kurzarbeit, aber auch der Notwendigkeit, betriebliche Funktionen sicherzustellen, waren viele Unternehmen gezwungen, andere Arbeitsmöglichkeiten, wie z. B. Homeoffice-Arbeitsplätze, einzurichten. Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer ergeben sich daraus eine Vielzahl von Anforderungen.
Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich schon vor Beginn der Corona-Pandemie der Begriff „Homeoffice“ durchgesetzt. Andere Begrifflichkeiten sind beispielsweise Heimarbeit, Telearbeit oder mobiles Arbeiten. Sie unterscheiden sich aber im Wesentlichen nicht und werden von der Bezeichnung „Homeoffice“ im Allgemeinen eingeschlossen.
Rechtlicher Anspruch auf Homeoffice?
Ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf das Arbeiten von zu Hause aus besteht weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer. Beabsichtigt also der Arbeitgeber, Homeoffice-Arbeit einzuführen, benötigt er die Zustimmung des Arbeitnehmers. Erhält er diese allerdings nicht, darf der Arbeitgeber auch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen ziehen, wie z. B. Abmahnung oder gar Kündigung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten also bei der Einführung von Homeoffice immer eine einvernehmliche Einigung treffen, ggfs. auch nachholen. In diesem Zusammenhang sollte auch eine Anpassung der Arbeitsverträge erfolgen.
Obgleich das Bundesarbeitsministerium schon im letzten Jahr eine gesetzliche Regelung für das Homeoffice angekündigt hat, liegt bislang kein Gesetzentwurf vor. Von daher gelten die allgemeinen Regelungen zum Arbeitsschutz, zur Ausstattung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes, zur Arbeitszeit, zum Versicherungsschutz und Datenschutz.
Gefährdungsanalyse für den Arbeitsplatz zu Hause
Zur Erfüllung der Regelungen zum Arbeitsschutz ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, für den Arbeitsplatz zu Hause eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Es empfiehlt sich daher, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Arbeitsbedingungen zu Hause gemeinsam dokumentieren und beurteilen. Die Arbeitsstättenverordnung verlangt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich die erforderliche technische Ausstattung (Hardware, Software, Telefonanlage usw.) zur Verfügung stellt. Hier ist es allerdings möglich, einen Büroraum und ggfs. die technische Ausstattung vom Mitarbeiter anzumieten und diesem dann zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitnehmer erzielt dann zwar Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, er kann aber die anteiligen Raumkosten und sonstigen Ausgaben als Werbungskosten absetzen. Für den Arbeitgeber stellen die Mieten dann Betriebsausgaben dar.
Vielfach unterschätzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass im Rahmen der Arbeit im Homeoffice auch die Regelungen zum Arbeitszeitgesetz einzuhalten sind. Das bedeutet, dass im Einzelnen die gesetzlichen Vorgaben zur täglichen Höchstarbeitszeit, zu Ruhepausen und zur Sonn- und Feiertagsarbeit zu beachten sind. Für den Arbeitnehmer gelten auch im Homeoffice seine vertraglichen Arbeitszeiten und die Regelungen für Überstunden. Er braucht nicht rund um die Uhr erreichbar zu sein. Die täglichen Pausenzeiten müssen eingehalten werden. Die geleisteten Arbeitszeiten müssen dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Auch hier sollten Einzelvereinbarungen oder generelle Vereinbarungen zur Arbeitszeit getroffen werden. Der Arbeitnehmer ist auch im Homeoffice durch die Berufsgenossenschaft versichert, allerdings nur für Unfälle, die sich bei der Verrichtung betrieblicher Tätigkeiten ereignet haben. Sollte also ein Arbeitnehmer während der Homeoffice-Arbeit bei der Leerung seines privaten Briefkastens verletzt werden, fällt das nicht unter den Versicherungsschutz.
Datenschutz im Homeoffice
Auch die Vorgaben des Datenschutzes sind beim Homeoffice einzuhalten. Insbesondere müssen Arbeitnehmer sicherstellen, dass nur sie Zugang zu der betrieblichen Hardware haben oder den bearbeiteten Papierausdrucken. Ebenso gehört dazu, dass Bildschirme nicht von Dritten eingesehen werden dürfen.
Die Möglichkeit, auf Arbeit im Homeoffice umzustellen oder zu erweitern, stellt für viele Unternehmen nach wie vor ein adäquates Mittel dar, auf die behördlichen Vorgaben und Beschränkungen im Rahmen der Corona-Pandemie zu reagieren und den Betrieb aufrechtzuerhalten. Für die Einhaltungen der Vielzahl der Regelungen sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer generelle oder individuelle Vereinbarungen treffen, ggfs. mit arbeitsrechtlicher Unterstützung. Aber auch für die Gewinnung neuer Arbeitskräfte wird die Möglichkeit, Homeoffice-Arbeitsplätze zur Verfügung stellen zu können, immer mehr an Bedeutung erlangen und einen Vorteil darstellen.
Über den Autor
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Frank Bielefeld aus Garbsen steht seinen Mandanten bei der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im betrieblichen und im privat wirtschaftlichen Bereich mit Rat und Auskunft zur Seite.