GRÖSSTE FALLSTRICKE BEI DER WERBEKENNZEICHNUNGSPFLICHT

28. März 2019 / Im Gespräch

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Nick Akinci ist Partner der Kanzlei Heidrich Rechtsanwälte in Hannover. Neben Influencern und Agenturen berät er Unternehmen im Bereich Datenschutz sowie IT- und Vertragsrecht.


Sie sind spezialisiert auf Influencer-Marketing – wo sehen Sie rechtlich die größten Fallstricke für Influencer?
Gewerblich tätige Influencer müssen eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen, bspw. aus dem Urheberrecht, dem Wettbewerbsrecht oder auch dem Datenschutzrecht beachten. Das Thema der Werbekennzeichnungspflicht hält hier wohl die größten Fallstricke bereit, da die Anforderungen nicht im Detail gesetzlich geregelt, sondern das Ergebnis von zum Teil widersprüchlichen Gerichtsurteilen ist. Daneben sind immer wieder die Nutzungsrechte an Fotografien und Videos ein Thema, da vielen Influencern nicht bewusst ist, dass diesbezüglich eine eindeutige schriftliche Regelung mit den Kooperationspartnern getroffen werden sollte. Auch die Impressumspflicht, die nicht nur für Websites, sondern auch für Social-Media-Accounts gilt, ist oft ein Thema.

Was muss ein Unternehmen beachten, das einen Influencer beauftragt?
Werbetreibenden ist es – insbesondere, wenn eine längerfristige Kooperation mit dem Influencer angestrebt wird – dringend angeraten, schriftliche Rahmenverträge mit diesen zu schließen. Durch eindeutige Regelungen können von vornherein Unklarheiten vermieden werden, die später regelmäßig zu Streitigkeiten führen. Aber auch Haftungsrisiken können durch derartige Verträge minimiert werden. So sollten die Verträge bspw. genau regeln, wie die Werbekennzeichnung durch den Influencer zu erfolgen hat.

Wagen Sie eine Prognose, wie der Prozess gegen Cathy Hummels ausgehen wird?
Das ist auch für uns eine spannende Frage! Unserer Ansicht nach hat Frau Hummels gute Chancen, den Prozess zu gewinnen. Nach der bisherigen Rechtsprechung gilt die Faustformel, dass Posts auf Social-Media-Plattformen nicht als Werbung zu kennzeichnen sind, wenn hierfür keine Gegenleistung seitens des Produktherstellers erfolgt. Sofern der klagende Verband Sozialer Wettbewerb also nicht das Gegenteil beweisen kann, dürfte das Gericht die Klage abweisen.

www.recht-im-internet.de


Der Artikel „Nur einen Klick entfernt“ zum Interview ist ebenfalls auf unserer Website veröffentlicht.

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