Seit mehreren Jahren ist zu beobachten, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein Dienstfahrrad statt eines Dienstwagens im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung stellen. Dass die Gestellung eines Dienstwagens mit der Erlaubnis zur Privatnutzung üblicherweise zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung führt, ist vielfach bekannt. Inwieweit führt aber ein Dienstfahrrad steuerlich zu Auswirkungen?
Von Frank Bielefeld
Bislang war die Überlassung von Fahrrädern und von als Fahrrad eingestuften E-Bikes steuerlich wie die Überlassung von Kraftfahrzeugen zu behandeln. Die private Nutzung eines solchen Fahrrads wurde als Sachbezug mit einem Prozent vom Bruttolistenpreis angesetzt. Seit dem 1. Januar 2019 ist die Gestellung eines Fahrrads bzw. eines Elektrofahrrads des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer nunmehr steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Zunächst aber muss unterschieden werden, ob es sich bei einem Elektrofahrrad um ein steuerbegünstigtes Fahrrad handelt oder ob es als Kfz einzustufen ist und damit nicht unter die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit fällt. Die Unterscheidung erfolgt auf Basis der Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes (§ 1 Abs. 3 StVG). Danach sind E-Bikes, die ohne Pedalunterstützung eine Geschwindigkeit von max. 6 km/h erzielen, noch als Fahrrad einzustufen. Können sie schneller fahren, sind sie als zulassungspflichtige Kfz einzustufen und fallen nicht unter die Steuerfreiheit.
Wie sind Pedelecs steuerlich als Dienstfahrrad einzuordnen?
Die sogenannten Pedelecs sind Elektrofahrräder, bei denen der Fahrer von einem Elektromotor nur dann unterstützt wird, wenn er gleichzeitig selbst die Pedale tritt. Sie gelten als Fahrrad, wenn die Unterstützung bis zu einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h erfolgt. Zusätzlich darf der Motor über eine Nenndauerleistung von max. 0,25 kW verfügt. Traditionelle Fahrräder sowie E-Bikes und Pedelecs, die diese Bedingungen erfüllen und daher als Fahrrad einzustufen sind, können also vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Überlassung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgt und keine Barlohn- oder Gehaltsumwandlung erfolgt. Unter einer Barlohn- oder Gehaltsumwandlung versteht man eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, bei der der Arbeitnehmer einen Teil seines Barlohns bzw. seiner Bruttovergütung gegen andere Leistungen des Arbeitgebers eintauscht oder verwendet, für die im Regelfall keine oder eine geringere Steuerbelastung eintritt.
Versteuerung der privaten Nutzung eines Dienstfahrrads
Derartige Entgeltumwandlungen werden häufig im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge vereinbart. Sollte die Überlassung eines Dienstfahrrades mit einer derartigen Gehaltsumwandlung verbunden sein, indem beispielsweise die Leasingraten für ein Fahrrad-Leasing vom Arbeitnehmer durch Gehaltsumwandlung bezahlt werden, kommt es nicht zu einer Steuerbefreiung. Vielmehr ist die private Nutzung als Sachbezug zu versteuern. Die Ermittlung des Sachbezugs erfolgt in diesem Fall analog der Gestellung von Kraftfahrzeugen auf Basis der Ein-Prozent-Methode. Allerdings gelten seit Anfang dieses Jahres Vergünstigungen beim Ansatz des Bruttolistenpreises. Bei Fahrzeugen, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis nicht über 40.000 Euro liegt, ist der Bruttolistenpreis nur zu 25 Prozent anzusetzen.
Laden des E-Bikes
Führt das Aufladen von Elektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers zu lohnsteuerlichen Auswirkungen für den Arbeitnehmer? Derzeit sind das kostenlose und das verbilligte Aufladen eines Elektrofahrzeugs einschließlich der zeitweisen Überlassung von betrieblichen Ladestationen lohnsteuerfrei. Insgesamt bieten die veränderten Regelungen sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer Vorteile und Vergünstigungen. Gerade die Steuerfreiheit von Elektrofahrrädern, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben dem geschuldeten Arbeitslohn überlässt, bietet neue Möglichkeiten und Optionen.
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Frank Bielefeld aus Garbsen steht seinen Mandanten bei der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im betrieblichen und im privat wirtschaftlichen Bereich mit Rat und Auskunft zur Seite.